Hinweise zur Abrechnung und Verwendung von Antigen Schnelltests
Die neue Testverordnung ist am 02.12.2020 in Kraft getreten: Erfahren Sie hier alle Informationen zur Strategie und Abrechnung
Nach der neuen Verordnung sollen Ärzte, Pflegeheime und Krankenhäuser die Antigen-Schnelltests großzügig nutzen, um Personal, Besucher und Patienten sowie Bewohner regelmäßig auf das Corona-Virus zu testen.
In Arztpraxen soll das Personal getestet werden – unabhängig davon, ob die Arztpraxis einen Corona-Fall hatte oder nicht. Diese Tests sollen ausdrücklich bei Mitarbeitern ohne Symptomen erfolgen.
Welche Schnelltests werden künftig erstattet?
Das BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt eine Liste der Hersteller, deren Schnelltests im Rahmen der Nationalen Teststrategie des Bundes erstattet werden. Die Schnelltests aus dem Sortiment der Cryofos Medical GmbH sind dort unter den Herstellernamen, entsprechend der jeweiligen Schnelltests gelistet. Der Hersteller ist in der Gebrauchsanweisung/Beipackzettel stets aufgeführt.
Für wen sollen Schnelltests erstattet werden?
Schnelltests werden vor allem für den Einsatz in medizinischen Einrichtungen erstattet. Das sind z.B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen, etc.
§ 6
Leistungserbringung
(1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3
- die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
- die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten und
- Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren berechtigt. Der nach § 7 Absatz 7 Satz 1 festgelegte Vordruck ist zu verwenden.
Wie und mit wem werden die Schnelltests abgerechnet?
Die Abrechnung von Antigen Schnelltest ist nachzulesen in der neuen Testverordnung vom 02.12.2020. Dort steht unter §7 Abrechnung der Leistungen:
(1) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
Warum will der Bund Antigentest einsetzen?
Antigentests bieten die Möglichkeit, mehr zu testen und schneller Infektionen zu erkennen. Deswegen eignen sie sich besonders für Besucher, Beschäftigte, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen und Krankenhäuser und anderen medizinischen Einrichtungen. Ihr Einsatz soll verhindern, dass sich alte und kranke Mitbürgerinnen und Mitbürger mit dem Coronavirus anstecken. Für sie ist die Gefahr von schwerwiegenden Folgen einer Infektion am größten.
DIe Antigen Schnelltests basieren auf dem Nachweis von Sars-CoV-2-Eiweißen. Sie werden wie die PCR Test auch über einen Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen.
Der große Vorteil der Antigen Schnelltest: Die Abstriche müssen nicht in einem Labor ausgewertet werden, und können die Ergebnisse in kurzer Zeit anzeigen.
Wie funktionieren Antigen Schnelltests?
Der Test basiert auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Die einfachere Auswertung eines Antigentests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, z. B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen ohne Diagnostiklabor. Alle zurzeit auf dem Markt befindlichen Antigen-Schnelltests müssen von geschultem, medizinischem Personal durchgeführt werden.
Hat die Allgemeinbevölkerung Anspruch auf einen Covid-19 Schnelltest?
Anspruch auf einen Corona Schnelltest hat jede Person, die Kontakt zu einer bestätigten Person hatte, z.B. wenn sie im gleichen Haushalt wie der Infizierte leben, oder mit einem Infizierten 15-minütigen Kontakt hatte. Das gilt auch für Personen die über die Corona-App gewarnt wurden.
Zudem werden die Kosten der Tests auch beim Personal und Besuchern in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen übernommen. Dazu gehören auch Arztpraxen, Kitas, Schulen, Alten- und Pflegeheime.
Ab wann gilt die überarbeitete Teststrategie?
Die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ ist am 15. Oktober in Kraft getreten.
Entfallen jetzt PCR Tests?
Nein, PCR-Tests bleiben aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit weiterhin essentieller Bestandteil der Teststrategie. Die Nationale Teststrategie legt fest, in welchen Situationen PCR-Tests angezeigt sind und in welchen Antigen-Schnelltests.
Download nationale Teststrategie
Wie ist die Teststrategie in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen?
In Arztpraxen soll das Personal getestet werden - unabhängig davon, ob die Arztpraxis einen Corona-Fall hatte oder nicht.
Diese Tests sollen ausdrücklich bei Mitarbeitern ohne Symptomen erfolgen.
In Kliniken, Pflege- Alten-, und Heimen für Menschen mit Behinderungen sollen Patienten, Betreute und das Pflegepersonal getestet werden.
Diese Regelung gilt auch unabhängig davon ob ein Infektions-Ausbruch vorliegt oder nicht. Auch Besucher der o.g. Einrichtungen sollen sich testen lassen.
Wer gilt als Reiserückkehrer?
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Schnelltest, wenn jemand Kontakt zu einem bestätigten Corona-Fall hatte.
Zudem haben bestimmte Einrichtungen und Unternehmen Anspruch auf kostenlose Tests. Dazu gehören Arztpraxen, Kitas, Schulen und Asylbewerberheime. In Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie zur Reha werden Patienten, Betreute sowie das Personal getestet.
Weiterführende Informationen
Externe Links zu Behörden und Institutionen
01
02
03